Schufa
Wer ist die Schufa?
"Schufa" steht für "Schutzgemeinschaft
für allgemeine Kreditsicherung" und soll Kreditgeber und andere
Dienstleister vor Verlusten sowie den Kreditnehmer bzw. Verbraucher vor
übermäßiger Verschuldung bewahren. Dazu können sich Banken, Händler,
Vermieter, aber auch kreditgewährende Unternehmen wie z. B.
Versandhandelsunternehmen und Kaufhäuser bei der Schufa über die
Zahlungsfähig- und -willigkeit der Verbraucher informieren. Die Schufa
erteilt jedes Jahr fund 70 Mio. Auskünfte, mehr als 90 % davon positiv.
Wie funktioniert die Schufa?
Die Vertragspartner übermitteln der
Schufa bestimmte Daten aus der Geschäftsbeziehung mit ihren Privatkunden, z.
B. bei einem Kredit die Daten über Betrag und Laufzeit des Kredits
("Positivmerkmale"). Soweit ein Vertrag nicht vertragsgemäß abgewickelt
wird, werden diese Daten ebenfalls an die Schufa übermittelt
("Negativmerkmale"). Außerdem bezieht die Schufa Informationen aus den bei
den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen.
Rechtlicher Hintergrund der Schufa und "Schufa-Klausel"
Die Schufa ist eine "Auskunftei" und
verarbeitet geschäftsmäßig personenbezogene Daten mit dem Ziel, sie an
bestimmte Unternehmen zu übermitteln. Eine solche Datenverarbeitung
unterliegt § 29 Bundesdatenschutzgesetz. Die Datenverarbeitung ist danach
insbesondere zulässig, wenn "kein Grund zu der Annahme besteht, dass der
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung
oder Veränderung" hat. Bei betroffenen Antragstellern eines Kredits gibt es
aber durchaus Gründe, die der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
entgegenstehen. Grundsätzlich dürfen deshalb Kundendaten an die Schufa nur
übermittelt werden, wenn der Betroffene in ihre Übermittlung einwilligt. Das
geschieht in der Regel formularmäßig durch die Unterzeichnung der "Schufa-Klausel".
Die Schufa-Selbstauskunft
Gegen die Entrichtung eines Betrags
von 7,60 Euro kann jeder Betroffene bei der Schufa eine
Selbstauskunft einholen. Die Schufa teilt dem Betroffenen dann mit,
welche personenbezogenen Daten (mit Ausnahme des Scorewerts) gespeichert
sind. Nicht mitgeteilt wird, an wen die Daten des Betroffenen übermittelt
worden sind. Die generelle Kostenerhebung entspricht nicht dem Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes, wonach eine Auskunft für den Betroffenen
grundsätzlich kostenfrei zu erfolgen hat, § 34 Abs. 5 Satz 1. Ein
Entgelt ist allerdings zulässig, wenn der Betroffene die erteilte Auskunft
wirtschaftlich nutzen kann. Das Entgelt darf die durch die Auskunftserteilung
entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht übersteigen. Die Schufa darf
also mit der Erteilung einer Selbstauskunft keinen Gewinn erzielen. Ob der
Betrag von 7,60 Euro angemessen ist, ist jedoch umstritten.
Der "Score-Wert" der Schufa
Das Kredit-Scoring greift auf
Krediterfahrungen aus der Vergangenheit zurück, um die Chancen eines
ordnungsgemäßen Vertragsablaufes für den Antragsteller eines Kredits zu
bestimmen. Es basiert auf einem "objektiv mathematisch-statistischen"
Verfahren. Bestimmte statistische Angaben werden mit Krediterfahrungen
verknüpft. Je nach Grad der positiven Erfahrung erhält jede Personengruppe
pro Erhebungsgegenstand einen Wert zugeordnet. Alle ausgewerteten Daten, die
mit einer Zahl verknüpft werden, bilden in der Summe den "Score-Wert", der
zwischen 0 und 1000 liegt. Je höher der Wert, um so höher ist die
statistische Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller seinen Kredit
ordnungsgemäß erfüllt.
Ist der Score-Wert ein personenbezogenes
Datum?
Es ist streitig, ob der Score-Wert
personenbezogene Daten enthält oder nicht. Nach Auffassung der Schufa ist
das Scoring lediglich ein Wahrscheinlichkeitswert, der ausschließlich eine
objektive statistische Aussage enthält. Deshalb sei der Score-Wert kein
personenbezogenes Datum und deshalb auch nicht auskunftspflichtig. Diese
Auffassung vernachlässigt jedoch die Tatsache, dass der Score-Wert zwar mit
einer statistischen Methode ermittelt, zugleich aber auch einer konkreten
Person zugeordnet wird. Der Score-Wert erhält damit ein
Wahrscheinlichkeitsurteil darüber, wie kreditwürdig eine Person ist und
stellt damit ein personenbezogenes Datum dar.
Wie ist das Scoring rechtlich zu
beurteilen?
Personenbezogene Daten dürfen nur zu
einem Score-Wert verarbeitet werden, wenn der Kunde zuvor wirksam in die
Übermittlung an die Schufa eingewilligt hat. Die Weitergabe eines
Score-Werts an die Vertragspartner der Schufa ist eine geschäftsmäßige
Datenübermittlung im Sinne von § 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Bundesdatenschutzgesetz. Eine solche Weitergabe von personenbezogenen Daten
ist zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer
Kenntnis glaubhaft nachweisen kann und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung hat.
Der betroffene Kunde hat ein
schutzwürdiges Interesse, das einer Übermittlung des Score-Wertes an die
Schufa-Vertragspartner entgegenstehen kann. Schließlich wird faktisch aus
einer Summe von statistischen Daten eine personenbezogene Information
hergestellt (z. B. "Der Kunde erfüllt seinen Kredit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht."), die nicht notwendig mit der Realität
übereinstimmt. Die Erstellung und die Übermittlung eines Score-Wertes kann
im Einzelfall außerordentlich gefährlich für den betroffenen Kunden sein,
weil Kreditinstitute sich bei der Kreditvergabe in der Praxis zumindest auch
am Score-Wert orientieren. Das Scoring ist nach Ansicht des
unabhängigen Landeszentrums rechtswidrig, es sei denn, der Betroffene hat
zuvor wirksam eingewilligt. Für eine Einwilligung ist es aber nach ganz
überwiegender Meinung erforderlich, dass der Betroffene die Tragweite seiner
Entscheidung überblicken kann. Das ist bei der aktuellen Schufa-Klausel
nicht gegeben, weil sie die Kriterien nicht offen legt, nach denen der
Score-Wert ermittelt wird.
Schufa-Selbstauskunft und Score-Wert
Wer bei der Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditsicherung (Schufa) über eine so genannte Eigenauskunft die
über ihn gespeicherten Einträge abfragen will, muss künftig deswegen keine
negativen Folgen mehr befürchten. Ab dem 01.07.2002 wird laut Schufa kein
Score mehr übermittelt, der eingeholte Eigenauskünfte berücksichtigt.
Gerichtsurteile
Offene Rechnungen dürfen nicht - die
Kreditwürdigkeit verschlechternd - bei der Schufa gespeichert werden, wenn
der Schuldner noch gerichtlich gegen diese Forderungen vorgeht
(Landgericht Düsseldorf, AZ 12 O 392/01).
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