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Nebenkosten steuerlich absetzen: Was Mieter und Eigentümer wissen sollten

Ob Mieterin oder Wohnungseigentümer – die jährliche Betriebskostenabrechnung wirft regelmäßig Fragen auf. Besonders häufig: Wann kann ich Nebenkosten steuerlich ansetzen – und wo genau in der Steuererklärung? Dieser Beitrag gibt einen Überblick für Privatpersonen und klärt typische Unsicherheiten verständlich und auf den Punkt.
Steuerliche Behandlung von Nebenkosten für Mieter
Mieterinnen und Mieter können bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die über die Nebenkosten abgerechnet werden, steuerlich geltend machen. Grundlage dafür ist § 35a EStG. Die Steueranrechnung erfolgt direkt auf die festgesetzte Steuer – sie mindert also nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern senkt die Steuerlast unmittelbar.
Diese Kostenarten sind besonders relevant:
- Geringfügig Beschäftigte (z. B. Minijobber im Hausdienst): 20 % von max. 2.550 €, d. h. max. 510 € Erstattung
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigungsdienste, Winterdienst, Hausmeisterdienste): max. 4.000 € Erstattung möglich
- Handwerkerleistungen (z. B. Wartung der Heizungsanlage, Reparaturen am Haus): 20 % von max. 6.000 €, also bis zu 1.200 €
Praxis-Tipp: Bescheinigung vom Vermieter anfordern
Damit das Finanzamt die Leistungen anerkennt, benötigen Sie eine Bescheinigung gemäß § 35a EStG von Ihrer Hausverwaltung oder Ihrem Vermieter. Sollte diese nicht bekannt sein, lohnt ein Hinweis auf das offizielle BMF-Schreiben vom 9.11.2016 – dort ist ein Musterschreiben enthalten, das Vermieter verwenden können.
Wann kann ich die Nebenkosten steuerlich absetzen?
Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Abrechnung an:
In der Regel gilt das
Abflussprinzip – das heißt, Sie setzen die Kosten in dem Jahr an, in dem Sie die Nebenkosten tatsächlich gezahlt haben. Viele Vermieter senden die Abrechnung jedoch erst im Folgejahr zu. Das Finanzamt akzeptiert deshalb auch eine Anrechnung im Jahr des
Zugangs der Nebenkostenabrechnung.
Wichtig bei verspäteter Abrechnung:
Wenn Sie Ihre Steuererklärung bereits abgegeben haben und danach erst die Nebenkostenabrechnung erhalten, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Anrechnung im Folgejahr: In der nächsten Steuererklärung berücksichtigen
- Antrag auf Bescheidänderung: Änderung nach § 175 AO beim Finanzamt beantragen
Nebenkosten steuerlich absetzen als Eigentümer mit Vermietung
Private Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Immobilie vermieten, müssen die Betriebskostenabrechnung ebenfalls korrekt in der Steuererklärung berücksichtigen – allerdings aus einer anderen Perspektive.
Das gilt für Vermieter:
- Mieteinnahmen inklusive Nebenkosten in der Anlage V erfassen
- Erstattungen an Mieter aufgrund der Nebenkostenabrechnung mindern die Einnahmen
- Zeitpunkt der Erfassung: Einnahmen sind in dem Jahr zu erklären, in dem sie dem Konto gutgeschrieben wurden
Auch hier gilt: Sorgfalt bei der Abrechnung schützt vor unnötigen Rückfragen vom Finanzamt.
Besonderheit bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Aufgrund des Charakters der Jahresabrechnung als
Soll-Abrechnung benötigen Wohnungseigentümer:innen in der Regel
nicht die Jahresabrechnung des Vorjahres für ihre Steuererklärung.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen,
in dem sie tatsächlich gezahlt wurden.
Eventuelle Abrechnungsspitzen aus der Jahresabrechnung sind daher erst
im Folgejahr zu erklären – denn sie werden
erst mit der Beschlussfassung über die Genehmigung fällig.
Tipp: Prüfen Sie, wann Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, nicht wann die Abrechnung vorliegt – das erleichtert die korrekte Zuordnung.
Fazit: Klarheit bei Nebenkosten spart Geld und Nerven
Ob Mieter oder Eigentümer – wer die steuerlichen Regeln rund um die Nebenkosten kennt, kann bares Geld sparen. Vor allem das richtige Timing und die passende Dokumentation (z. B. Bescheinigung nach § 35a EStG) machen den Unterschied.
---> Diese Informationen ersetzen keine steuerliche oder anwaltliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Steuerberater.
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