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DS-GVO für Vermieter

DS-GVO für Vermieter

DS-GVO für Vermieter

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung), die von allen zu beachten ist. Die DS-GVO gibt hier Anforderungen vor, die gerade aus der Sicht von Vermietern zu beachten sind.

Eine Zuwiderhandlung gegen die verbindliche Richtlinie kann im Ernstfall Bußgelder nach sich ziehen. So können Verstöße gegen die DS-GVO bis zu 20 Millionen Euro (alternativ 4% des Gesamtjahresumsatzes bei Unternehmen) kosten. Auf Mieterseite wiederum können Schadensersatzansprüche entstehen. Auch private Vermieter sind hier betroffen. 

Was müssen Vermieter gemäß DS-GVO bei Mietverträgen beachten?
Grundsätzlich müssen Mieter einer möglichen Datenerhebung und -verarbeitung zustimmen. 
Kommunizieren Mietinteressenten mit Vermietern per Mail und es kommt nicht zum Vertragsabschluss, müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden. Gleiches gilt nach nach Vertragsende, sofern nicht noch Abrechnungen usw. zu erwarten sind oder andere Datenspeicherfristen dies erforderlich macht (z. B. steuerrechtlich). 
Es dürfen nur Daten erhoben werden, die wirklich benötigt werden. Lastschriftmandate und Nebenkostenabrechnungen sind personenbezogene Daten , die besonders geschützt werden müssen. 

Was dürfen Vermieter gem. DS-GVO abfragen?
Vor Vereinbarung einer Besichtigung dürfen Vermieter erfragen: Name und Kontaktdaten des Mietinteressenten dürfen abgefragt werden, mit wie viel Personen möchte der Interessent einziehen, wie hoch ist das monatliche Einkommen. Diese Daten entscheiden in der Regel darüber, ob der Mietinteressent als möglicher Mieter infrage kommt. 

Erst nach der Besichtigung und einem möglichen Wunsch des Mietinteressenten zur Anmietung der Wohnung dürfen weitere Daten erhoben werden. So wird der Mieter sicherlich eine Mieter-Selbstauskunft ausfüllen, die neben den oben genannten Daten weitere Angaben enthält: Einkommen und monatliche Belastungen, Angaben zur Bonität (Insolvenzen u. ä. müssen angegeben werden). 

Auf keinen Fall dürfen Personalausweiskopien verlangt werden. Sie dürfen lediglich Einsicht nehmen.

Gehaltsnachweise und eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung dürfen ebenfalls abgefordert werden, um die Bonität einschätzen zu können.

Erst wenn der Vermieter sich abschließend für einen Mietinteressenten entschieden hat, kann im letzten Schritt eine Schufa-Selbstauskunft für Vermieter abverlangen. Diese darf nur die Angabe „positive Vertragsinformationen“ oder „Hinweis auf Zahlungsstörungen“ enthalten. Die ausführliche Schufa-Auskunft darf nicht abverlangt werden. Es geht den Vermieter nichts an, wo welche Bankverbindungen bestehen, ob es Kreditverträge und wenn ja, in welcher Höhe und mit welchem Unternehmen bestehen usw. 

Sofern es zu keinem Mietvertragsabschluss kommt, sind sämtliche Unterlagen sofort zu vernichten. 

Nach Ende des Mietverhältnisses und der Rückzahlung der Kaution bzw. Endabrechnung der Nebenkosten sind alle Unterlagen zu vernichten. Es gibt hier nur Ausnahmen, wenn es juristische Auseinandersetzungen gibt oder steuerliche Aspekte zu berücksichtigen sind (Verjährungsfristen, Aufbewahrungsfristen). 

Der Mieter muss informierten werden, welche Daten warum und wie lange gespeichert bzw. verarbeitet werden. Diese Informationspflicht gilt auch bei Weitergabe der Daten an Vertragspartner wie Wasser-, Gas- oder Stromanbieter oder einen Ablesedienst, der die Zählerablesung im Auftrag übernimmt.

DS-GVO – relevante Daten an Mieter übermitteln
Mieter haben gemäß DS-GVO einen Informationsanspruch. Vermieter müssen darüber informieren, warum bestimmte Daten abgefragt werden oder wenn Daten weitergegeben werden. 
Auch im Falle einer Weitergabe der Angaben an die Schufa und andere Auskunfteien, Versorgungsunternehmen und andere Partner, müssen Betroffene gemäß der Grundverordnung explizit darüber aufgeklärt werden. 




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