Sophienstraße, 16552 Schildow

   Nehmen Sie mit uns Kontakt auf:   033056 994399  oder   0172 6410803   oder    office@schmalfuss-immobilien.de   



Informationen für Mieter

Informationen für Mieter

Informationen für Mieter

UNTERLAGEN SCHON VOR DER BESICHTIGUNG EINREICHEN?

Selbstverständlich müssen Sie keine Unterlagen vorab einreichen, damit Sie zu einer Besichtigung eingeladen werden. Jedoch bitten wir um Verständnis, dass wir bei der heutigen Anfragesituation vorab ein paar Informationen von Ihnen einholen: Gehen Sie arbeiten? Wie hoch ist Ihr Haushalts-Nettoeinkommen (also von allen Mietvertragspartnern insgesamt), haben Sie Negativeinträge in der Schufa? Bei der Mehrzahl der von uns betreuten Vermieter lauten die Vorgaben inzwischen:

* Die Warmmiete darf nicht mehr als 35 % vom verfügbaren Haushalts-Nettoeinkommen betragen.

* Es dürfen keine Negativeinträge in der Schufa stehen. (Selbst wenn der eigentliche Eintrag bereits erledigt ist - dieser ist ein Negativeintrag und bleibt drei Jahre in der Schufa stehen.)

SCHUFA-AUSKUNFT FÜR VERMIETER

Mittlerweise ist die Schufa-Auskunft für Vermieter bei Anmietung einer neuen Wohnung üblich und wird als Zeugnis von Bonität und Zuverlässigkeit angesehen. Bei Negativeinträgen wird z. B. angeführt eidesstattliche Versicherung, Haftanordnungen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, nicht vertragsgemäße Abwicklungen von Krediten oder anderweitigen Verpflichtungen. Es werden gem. der DS-GVO nur noch die kostenpflichtigen Schufa-Auskünfte für Vermieter entgegengenommen. Sie erhalten diese direkt bei der Schufa unter www.schufa.de oder direkt über unser Büro. Entsprechende Formulare finden Sie hier




WELCHE UNTERLAGEN SIND FÜR EINE MIETERBEWERBUNG NOTWENDIG?

* ausgefüllte Mieter-Selbstauskunft

* Vorlage Personalausweis

* Gehaltsnachweise für die letzten 3 Monate bzw. Kopie des Arbeitsvertrages / bei Selbständigen: Bestätigung des Steuerberaters über das durchschnittliche monatliche Einkommen oder eine BWA (vom Steuerberater abgestempelt) vom laufenden Jahr sowie eine Kopie des letzten Steuerbescheides

* Mietschuldenfreiheitsbescheinigung durch den derzeitigen Vermieter bzw. eine Kopie des aktuellen Mietvertrages und Kopien der Mietzahlungsnachweise für die letzten 3 Monate (Kopie Kontoauszug - Achtung, der Kontoinhaber muss sichtbar sein) / bei Eigentum Kopie des Grundbuchauszuges oder des Grundsteuerbescheides

* Schufa-Auskunft für Vermieter - nicht älter als 3 Monate

* Nachweis einer Privat-Haftpflichtversicherung (Kopie letzte Rechnung)

MUSS MEIN VERMIETER EINEN VON MIR GESTELLTEN NACHMIETER AKZEPTIEREN?

Der Vermieter muss grundsätzlich keinen gestellten Nachmieter akzeptieren, es sei denn, in Ihrem Mietvertrag ist etwas anderes vereinbart. 

Sofern dem Vermieter ein Nachmieter vorgestellt wird, sollte dieser jedoch für den Vermieter zumutbar und nachweislich solvent sein. Er muss also ein ausreichendes Einkommen und eine saubere Schufa-Auskunft nachweisen. 

Der Vermieter kann einen Nachmieter aber auch ablehnen, wenn er z. B. die Immobilie selber nutzen oder diese verkaufen möchte, bereits einen Nachmieter hat oder die Miete erhöhen möchte. Sie sollten sich also vorher das Einverständnis Ihres Vermieters dazu einholen. 

Grundsätzlich: der Vermieter ist nicht verpflichtet, den bisherigen Mieter ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag zu entlassen, wenn 3 zumutbare Nachmieter vorgestellt wurden.


WO BEKOMME ICH DIE WOHNUNGSGEBERBESCHEINIGUNG FÜR DIE ANMELDUNG HER?

Die Wohnungsgeberbescheinigung für alle Mietvertragspartner stellt Ihnen Ihr Vermieter oder Ihre Hausverwaltung aus. Sie finden dazu auch die Vordrucke im Internet.

Aber Achtung: wenn Sie eine Person als Untermieter bei sich aufnehmen, der nicht Mietvertragspartner im Haupt-Mietverhältnis ist, dann müssen Sie als "Wohnungsgeber" diese Bescheinigung ausstellen. 


KANN EIN BEIDERSEITIGER KÜNDIGUNGSAUSSCHLUSS VEREINBART WERDEN?

Gemäß BGH-Urteil aus 2010 (BGH VIII ZR 86/10) ist ein beiderseitiger Kündigungsausschluß / Kündigungsverzicht für max. 4 Jahre zulässig. Läuft der Kündigungsausschluß jedoch vereinbarungsgemäß länger, ist die Mietvertragsklausel unwirksam und der Mieter kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. 


Eine Staffelmiete kann dazu jedoch parallel vereinbart werden. Diese ist jedoch begrenzt auf die Regelungen aus dem Gesetz "Mietpreisbremse". 



MUSS MEIN VERMIETER EINE MIETSCHULDENFREIHEITSBESCHEINIGUNG AUSSTELLEN?

Gemäß Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Als Mietzahlungsnachweise sind üblicherweise entsprechende Kontoauszüge vorhanden. Diese in Verbindung mit der Kopie des Mietvertrages oder des letzten Schreibens zur Mieterhöhung sind auch ausreichend.

Haben Sie einen privaten Vermieter und möchten diesem die Ausstellung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erleichtern, dann finden Sie hier einen entsprechenden Vordruck


DARF AUCH JEMAND ANDERES FÜR MICH EINEN BESICHTIGUNGSTERMIN WAHRNEHMEN?

Dies wird von uns regelmäßig abgelehnt. Wenn durch den Mieter eine Wohnung nicht selbst besichtigt wird, steht ihm ein 14tägiges Widerrufsrecht des Mietvertrages zu, weil dann unterstellt wird, dass der Mietvertrag auf dem Wege des Fernabsatzes zustande kam (Internet, E-Mail etc). Darüber muss im Mietvertrag belehrt werden, ansonsten kann das Widerrufsrecht 1 Jahr und 14 Tage ausgeübt werden. Daran hat der Vermieter regelmäßig kein Interesse.

Hinzu kommt, dass erfahrungsmäß die nahestehende Person einen anderen Geschmack hat und es in solchen Fällen auch nie zu einer Anmietung kam.

Corona-bedingt können wir nur in begrenztem Umfang Besichtigungstermine anbieten, die wir dann auch wirklich nur an die Interessenten vergeben, die persönlich besichtigen kommen.


Am 13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten. Obwohl die Vermietung von Wohnraum ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der europäischen Richtlinie ausgenommen ist, hat der deutsche Gesetzgeber Wohnraummietverträge in einem geringen Umfang einbezogen (§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Dies hat zur Folge, dass dem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde (§ 312 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Nr. 7, § 312g Abs. 1, § 355 BGB). Ein Ausschluss des Widerrufsrechts ist nicht möglich (§ 312k BGB).

KANN ICH EINEN MAKLER MIT DER SUCHE NACH EINER MIETWOHNUNG BEAUFTRAGEN?

Grundsätzlich können Sie einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen. Gemäß Bestellerprinzip (Änderung seit 2015: Der Auftraggeber zahlt die Dienstleistung des Immobilienmaklers). Gesetzlich sind max. 2 Nettokaltmiete zzgl. gesetzl. MwSt. zulässig.

Unser Büro nimmt aus rechtlichen Gründen jedoch keine Aufträge zur Wohnungssuche an.

Denn bei Ihrem Auftrag dürfen wir Ihnen keine Wohnung aus dem Bestand anbieten, denn für diese Wohnungen gibt es bereits einen Auftrag durch einen Vermieter. Wir müssten also exklusiv für Sie suchen. Dem Vermieter würden wir in diesem Fall sagen, dass er keine Provision zahlen muss, da es bereits einen Auftraggeber gibt. Nun finden wir eine Wohnung für Sie als Auftraggeber, die noch nicht in unserem Bestand ist. Diese gefällt Ihnen aber nicht.

Was nun? Dem Vermieter haben wir gesagt, er muss nicht bezahlen. Sie wollen die Wohnung nicht, müssen also auch nicht bezahlen. Und einem anderen Mieter können wir die Wohnung auch nicht anbieten, weil sie schon in unserem Bestand ist und es nun niemanden mehr gibt, der für die erfolgreiche Vermietung die Provision zahlen würde. Also geben wir die Wohnung an den Eigentümer zurück und haben umsonst Aufwand und Dienstleistung erbracht.

Aus diesem Grund übernehmen wir grundsätzlich keine Aufträge zur Wohnungssuche.



HABEN SIE NOCH WEITERE FRAGEN?

Wir beraten Sie gern - schreiben Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie uns an!



Share by: