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Geldwäschegesetz und Makler

 Geldwäschegesetz und Makler

Hinweise zum Geldwäschegesetz
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz besteht für mich als Immobilienmakler eine Identifizierungs- und Überprüfungspflicht. Darunter fällt im Einzelnen: 

* Bei natürlichen Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift. Die Überprüfung der Identität erfolgt hier durch Einsicht in die Ausweispapiere und einer Ausweiskopie, die nachweislich zu den Akten genommen werden muss. Auf der Kopie ist handschriftlich ein Vermerk aufzunehmen, dass diese mit dem Original übereinstimmt. 

* Bei Firmenkunden / jur. Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst: Firma, Name, Rechtsform, Registernummer (wenn vorhanden), Anschrift des Sitzes, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder gesetzlicher Vertreter, ggf. ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich. 
 Bei Firmen bzw. juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug und evtl. eine Gesellschafterliste notwendig, eine Kopie ist davon zu fertigen und zu den Akten zu legen.

* Unterlagen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. 

Zeitpunkt der Identifizierung:
Wird ein schriftlicher Maklervertrag mit einem Verkäufer oder einem Kaufinteressenten abgeschlossen, sind die Pflichten nach dem GwG vor der Unterzeichnung des schriftlichen Maklervertrages zu erfüllen.
In diesem Zeitpunkt werden die Identitätsdaten erfasst, eine Kopie vom Personalausweis oder Handelsregister gefertigt und zu den Unterlagen genommen.
Im Original des schriftlichen Maklervertrages ist zu vermerken, dass die Kopie gefertigt wurde und zu den Unterlagen genommen worden ist. 

Die Pflicht zur Identifizierung ist in den einzelnen Fällen zu folgenden Zeitpunkten zu erfüllen:
* Alleinauftrag zum Verkauf einer Immobilie mit dem Verkäufer 
 Identifizierungs- und Überprüfungspflicht vor Abschluss des Makler-Allein-Auftrages
* Abschluss eines schriftlichen Maklervertrages mit einem Interessenten/Kunden
 Identifizierungs- und Überprüfungspflicht vor Abschluss des schriftlichen Maklervertrages
* Vertriebsauftrag vom Bauträger für mehrere Immobilien
 Identifizierungs- und Überprüfungspflicht bei Abschluss des Vertrages, bei Folgeverträgen kann auf die einmal vorgenommene Identifizierung und Überprüfung verwiesen werden.
* Telefonische Kontaktaufnahme, Interessent für eine Immobilie
 Keine Pflichten nach GwG, sofern kein Suchauftrag erteilt wird oder der Kunde eine Besichtigung oder nähere Informationen wünscht
* Kontaktaufnahme Interessent per E-Mail
 Keine Pflichten nach GwG, sofern kein Suchauftrag erteilt wird oder der Kunde eine Besichtigung oder nähere Informationen wünscht
* Unverbindliche Besichtigung einer Immobilie mit einem Interessenten
 Keine Pflichten nach GwG, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Auftrag erteilt wird oder nähere Informationen gewünscht werden, ggf. hier das Merkblatt an den Kunden übergeben.
* Vollendung des Nachweises = Weitergabe der Adresse des Eigentümers an einen Interessenten
Identifizierungs- und Überprüfungspflicht nach GwG – Achtung: Vermerk des genauen Zeitpunkts und den Weg (Brief, E-Mail, Fax etc.), an dem die Adresse des Eigentümers an den Interessenten übermittelt worden ist
* Ist kein Maklervertrag abgeschlossen worden, ist trotzdem bei Abschluss einer Reservierungsvereinbarung oder Erteilung einer Vollmacht zur Beauftragung des Notarvertrages der Kunde zu identifizieren!


Konsequenzen bei Verdachtsfällen
Sobald der Makler einen Verdacht hat, muss er von sich aus tätig werden und eine Geldwäscheverdachtsmeldung an das Landes- und Bundeskriminalamt machen. Dies insbesondere in folgenden Fällen:

• Der Kunde tätigt vielleicht ein „unsinniges“ Geschäft (will einen viel höhere Preis zahlen, als marktüblich).
• Es soll kein Kapital- oder Finanzierungsnachweis erbracht werden.
• Offensichtlich kauft der Kunde für einen Dritten.
• Der Kunde weigert sich, ohne nachvollziehbaren Grund seinen Ausweis oder Pass vorzulegen. Auch wenn er auf seine Anonymität beharrt.
• Die Maklerprovision oder Teile des Kaufpreises sollen als Vorschuss „bar“ bezahlt werden.
• Es wird ein Kapital- oder Finanzierungsnachweis von einer fremdländischen Bank aus einem sog. „Steuerparadies“ erbracht. 


Konsequenzen für den Makler
Sofern die Prüfung ergibt, dass der Makler nicht seinen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf das Geldwäschegesetz nachgekommen ist, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden kann. 



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