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Grundsteuererlass bei Mietausfall

Grundsteuererlass bei Mietausfall

Folgende Punkte können zutreffen: Der Mieter zahlt plötzlich seine Miete nicht mehr. Oder es findet sich kein Nachmieter und die Wohnung steht leer. Durch einen Brand oder Wasserrohrbruch ist derzeit die Vermietung der Wohnung unmöglich. Dies sind nur einige Gründe, weshalb Vermieter ohne eigenes Verschulden auf Mieteinnahmen verzichten müssen. Wenn dem so ist, besteht ein Anspruch auf Minderung der Grundsteuer von bis zu 50 %. Dieser Erlass muss jedoch entsprechend beantragt werden. Für Mietausfälle in 2019 muss dieser bis 31.03.2020 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung gestellt sein. 

Voraussetzungen sind jedoch, dass der Vermieter keine Schuld an dem Verlust der Mieteinnahmen trägt. Wenn z. B. eine Kündigung wegen Eigenbedarf gegenüber dem Mieter ausgesprochen wurde und die Wohnung dann einige Monate leer steht, so liegt das Verschulden dafür beim Vermieter. 
Kündigt jedoch der Mieter und es kann kein Nachmieter gefunden werden, trägt hier der Vermieter keine Schuld und kann den anteiligen Grundsteuererlass beantragen. Es muss jedoch eine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsabsicht nachgewiesen werden. Also dokumentieren Sie diese mit Immobilienanzeigen und Besichtigungsnachweisen, so dass Sie Ihre Bemühungen auch nachweisen können. 

Es wird jedoch im Regelfall nicht die gesamte Grundsteuer erlassen. Gem. § 33 GrStG wird dies durch das Finanzamt festgesetzt: Beträgt die Mietminderung mehr als 50 Prozent, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Bei einem vollständigen Mietausfall beträgt der Erlass der Grundsteuer immerhin 50 Prozent. 
Nur in den Fällen, in denen die Erhaltung des Grundeigentums im Interesse der Öffentlichkeit liegt und die Erhaltungskosten dafür höher liegen als die Einnahmen, dann kann u. U. vollständig auf die Grundsteuer verzichtet werden. Denkbar wäre hier die Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes.


Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung durch den Steuerberater. Eine Haftung wird nicht übernommen. 
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Steuerberater. 

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