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Maklerprovision

MAKLERPROVISION – ALLES WICHTIGE ZUR NEUREGELUNG

KURZÜBERBLICK


  • Ab dem 23.12.2020 gelten gesetzliche Vorgaben, wer die Maklerprovision bei einem Verkauf von Wohnungen, Reihenhäuser, Doppelhaushälften und Einfamilienhäuser.
  • Käufer und Verkäufer müssen sich zukünftig die Kosten je zur Hälfte teilen. Es ist aber auch möglich, dass nur der Verkäufer die Provision übernimmt. Individuelle Vereinbarungen sind abweichend möglich, jedoch nur, wenn nicht mehr als 50 Prozent der Provision dem Käufer in Rechnung gestellt wird.
  • Die Provisionshöhe orientiert sich weiter an der Üblichkeit der einzelnen Bundesländer und ist damit nicht bundeseinheitlich festgelegt
  • Ausgenommen von der Regelung sind der Verkauf von Baugrundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien.
  • Die neue Provisionsregel ist nur gültig, wenn der Käufer Verbraucher ist und nicht gewerblich auftritt.



IN WELCHEN FÄLLEN GILT DAS NEUE GESETZ?

IMMOBILIENART

Die neue Regelung gilt nur bei dem Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Neben den freistehenden Einfamilienhäusern gehören dazu auch Doppelhaushälften, Reiheneck- und Reihenendhäuser sowie Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen. Die Neuregelung gilt auch, wenn die Immobilie vermietet ist (Kapitalanlage).

Beim Verkauf von Baugrundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien gelten die bisher üblichen Provisionsregelungen weiter.

WELCHE KUNDEN SIND BETROFFEN?

Wenn der Käufer ein Verbraucher nach § 13 BGB ist, also eine natürliche Person, die einen Vertrag zu privaten Zwecken abschließt, dann gelten die neuen Provisionsregelungen. Ist der Käufer jedoch eine juristische Person oder handelt gewerblich, dann gilt weiterhin die bisherige Regelung.



ZAHLUNGSPFLICHT DER MAKLERPROVISION NACH DEN NEUEN REGELN?


Es sind künftig drei Varianten der Provisionsvereinbarung möglich:


  • VARIANTE 1: TEILUNG DER PROVISION (§ 656 c BGB)
  • Der Makler schließt mit beiden Parteien einen Maklervertrag. Dies ist die häufigste Variante.
  • Käufer und Verkäufer bezahlen beide eine Provision in gleicher Höhe.
  • Hier muss der Makler weder dem Verkäufer noch dem Käufer eine Zahlung der anderen Partei nachweisen.


  • VARIANTE 2: VERKÄUFER ÜBERNIMMT DIE PROVISION ZU 100 PROZENT
  • Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.
  • Der Verkäufer übernimmt die Provision vollständig.


  • VARIANTE 3: KÄUFER BEZAHLT MAXIMAL 50 PROZENT (§ 656 d BGB - eher die Ausnahme)
  • Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.
  • Der Verkäufer "wälzt" einen Teil der Provision auf den Käufer ab. Dieser übernimmt maximal die Hälfte der mit dem Verkäufer vereinbarten Provision.
  • Hier gilt jedoch, dass der Käufer erst dann bezahlen muss, wenn der Makler die Zahlung der Provision seitens des Verkäufers nachgewiesen hat.



WIE HOCH IST DIE MAKLERPROVISION?

Die Provisionshöhe ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Üblicherweise orientieren sich Eigentümer und Immobilienmakler bei der Festsetzung der Provision an den in dem jeweiligen Bundesland üblichen Regelungen. In Berlin und Brandenburg sind dies jeweils 3,57 % (inklusive gesetzl. Mehrwertsteuer) vom Verkaufspreis der Immobilie, die von Käufer und Verkäufer getragen werden.


WAHL DES RICHTIGEN MAKLERS

Für den Verkäufer ist die Wahl des richtigen und passenden Maklers entscheidend. Als erste Orientierung haben wir Ihnen hier zehn Punkte zusammengestellt, auf die Sie unbedingt achten sollten.

DIESE ZEHN PUNKTE FÜR DIE WAHL DES RICHTIGEN MAKLERS SOLLTEN SIE BEACHTEN


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