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Maßnahmenverordnung zur Sicherung der Energieversorgung - EnSikuMaV


Was müssen Mieter und Eigentümer jetzt wissen?


Für Mieter: Bestehende vertragliche Verpflichtungen für Mieter, eine gewisse Mindesttemperatur der Räume einzuhalten, wird ausgesetzt.

Aber: Mieter sind trotzdem verpflichtet, zu heizen und auch zu lüften, um die Bausubstanz nicht zu gefährden. Wir empfehlen daher, trotzdem in einem gewissen Maß zu heizen und auch die Wohnung regelmäßig zu lüften, damit Schimmel gar nicht erst entstehen kann. In diesem Fall muss der Mieter nämlich selber den Schimmel beseitigen.


Für Eigentümer: Gas-Lieferanten müssen bis zum 30.09.2022 mitteilen, wie hoch Energieverbrauch und Energiekosten in der letzten Heizperiode waren (also Vorjahr), und die voraussichtlich anfallenden Energiekosten, wenn der Verbrauch weiterhin so stattfinden wird.


Für Vermieter: Bei Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen muss der Eigentümer diese Informationen an die Mieter (Nutzer) weiterleiten und ihm weiterhin aufgeben, wie hoch die Einsparmöglichkeiten bei einer um 1 Grad abgesenkten Raumtemperatur zu erwarten sind.


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Für Hauseigentümer, die eine Gasheizung betreiben:

Eigentümer müssen eine Heizungsprüfung durchführen lassen und entsprechende Optimierungsmöglichkeiten ausnutzen. Frist bis 15.09.2024. Hierzu gehören folgende Punkte:

Absenkung der Vorlauftemperatur und / oder Optimierung der Heizkurve

Aktivierung der Nachtabsenkung

Optimierung des Zirkulationsbetriebs

Absenkung der Warmwassertemperaturen (Legionellenschutz ist aber zu gewährleisten)

Absenkung der Heizungstemperatur (Außentemperatur, bei der die Heizung angeschaltet wird)

Bewertung, ob die Heizungspumpen effizient sind

Prüfung, ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist

Prüfung, ob Dämm-Maßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden müssen


Gaszentralheizungen müssen hydraulisch abgeglichen werden. Dies gilt für Wohnhäuser mit mindestens 6 Wohneinheiten. Hier ist die Frist ebenfalls bis zum 15.09.2024.


Für die Heizungsprüfung kann der Bezirksschornsteinfeger oder Handwerkerfirmen des entsprechenden Gewerkes beauftragt werden.


Weiterhin sind alle Pumpen (Umwälzpumpen, Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen) bis zum 15.09.2024 auszutauschen, sofern sie nicht mehr den Mindestanforderungen der aktuellen EU-Verordnungen entsprechen und extern angebracht sind (also nicht im Kessel integriert sind).  Bei dieser Maßnahme ist dann der hydraulische Abgleich notwendig.




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